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A 2026 33

Publikation Verwaltungsgericht

Zg Verwaltungsgericht · 2026-08-04 · Deutsch ZG
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Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid auf einer aktenwidrigen und offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.

E. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG).

E. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son indessen bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist bereits im Einspracheverfahren der sog. Unrichtig- keitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbun- den. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungs- pflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochte- ne Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Okto- ber 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Be- gründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. Klassi- scherweise bedingt das Zurückkommen auf eine Ermessensveranlagung, dass die Steu- erpflichtige nunmehr vollumfänglich ihren Verfahrenspflichten nachträglich nachkommt, insbesondere vollständige und rechtskonforme Steuererklärungen und Buchhaltungsunter- lagen einreicht, andernfalls es bei der erfolgten Veranlagung sein Bewenden hat.

5 Urteil A 2026 33

E. 2.3 Dies gilt umso mehr im Rahmen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgesuchs:

E. 2.3.1 Die Revision ist ein ausserordentliches (und überdies sogar subsidiäres) Rechts- mittel, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet. Eine Revision kommt nur in Frage, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die Steu- erbehörde bislang ihr bekannte solche Tatsachen oder Beweismittel rechtswidrig ausser Acht gelassen hat oder ein Verbrechen oder Vergehen ihre Verfügung beeinflusst hat (Art. 147 DBG; § 139 StG).

E. 2.3.2 Eine Wiedererwägung ist – während der Einsprachefrist (BGer 2C_331/2019 vom

7. April 2020 E. 3.1) – möglich, wenn sich nachträglich erweist, dass eine von der Steuer- verwaltung vorgenommene Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war (vgl. etwa analog BGE 151 II 345 E. 3.3.3.3).

E. 2.3.3 Damit eine Ermessensveranlagung nachträglich im Zuge der Revision oder Wie- dererwägung aufgehoben werden könnte, müsste nach dem Ausgeführten (unter Aus- klammern der deliktischen Einwirkung, die hier mit keinem Wort geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist) mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln nachgewiesen werden können, dass die für das Jahr 2023 festgesetzten Steuerfaktoren ohne jeden Zweifel un- richtig waren. Die Steuerpflichtige muss aufzeigen, weshalb sie bei Aufwendung der zu- mutbaren Sorgfalt die fraglichen Beweismittel nicht bereits im Veranlagungs- oder Ein- spracheverfahren vorlegen konnte.

E. 2.4 Angewandt auf den konkreten Fall ist festzuhalten was folgt:

E. 2.4.1 Die Rekurrentin rügte in der Sache die Unrichtigkeit der von der Steuerverwaltung ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren, wobei sie selbst noch in ihrer Eingabe vom

20. April 2026 beantragte, es sei ihr erst eine Frist anzusetzen, um eine vollständige Steu- ererklärung nachzureichen. Eine korrekte Steuererklärung und Buchhaltung für das Jahr 2023 wurde bis dato nicht spontan und unaufgefordert eingereicht.

E. 2.4.2 Bei dieser Ausgangslage liegen keine neuen Beweise vor, welche die offensichtli- che Unrichtigkeit der ursprünglichen Ermessensveranlagung vom 7. Januar 2026 belegen würden, die denn auch damals unangefochten geblieben ist. Die Schätzung der Steuer- verwaltung basierend auf der nunmehr bekannten Entwicklung des Eigenkapitals zwi- schen 2013 und 2018 sowie auf der Steuererklärung 2022 ist grundsätzlich plausibel.

6 Urteil A 2026 33 Die Steuerpflichtige legt zudem auch in keiner Weise dar, welche Tatsachen oder Beweise sie nicht zumutbarerweise bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Er- messensveranlagung vom 7. Januar 2026 hätte vortragen können.

E. 2.4.3 Daraus folgt, dass die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen sind. Der Sachverhalt ist liquide. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich; in logischer Folge sind auch die Akteneinsichtsbegehren der Rekurrentin gegen- standslos. Aus demselben Grund erübrigt es sich, die Steuerverwaltung erneut zu begrüs- sen. Ihr ist mit diesem Entscheid Kenntnis von den erhobenen Rechtsmitteln zu geben. Irrelevant ist bei der geschilderten Sachlage, welche Zahlen die Steuerverwaltung allen- falls fälschlich in ihrem Einspracheentscheid wiedergab, zumal zentral im Stadium der Re- vision gar nicht mehr war, ob diese allenfalls offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt wurden, sondern ob neue Tatsachen vorgebracht werden konnten, die bis anhin von der Steuer- pflichtigen ohne Schuld nicht ins Verfahren hatten eingeführt werden können.

E. 2.4.4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 2.4.5 Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen wird abgewiesen. Für den Erlass solcher vorsorglicher Anord- nungen besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch vor der Rechtsmittelinstanz keine Rechtsgrundlage, wie die Steuerverwaltung bereits zutreffend ausgeführt hat. Auf ih- re Begründung diesbezüglich kann ohne Weiterungen verwiesen werden. 3.

E. 3 Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung auf korrekter Tatsachen- grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwands, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]) vorliegend auf Fr. 3'000. festgelegt. Dies insbesondere mit Blick auf den Streitwert sowie den Aufwand, den die Rekurrentin dem Gericht mit ihren zahlreichen, wenn auch offensichtlich unbegründeten, Begehren verursacht hat.

7 Urteil A 2026 33

E. 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).

E. 4 Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung der von der Rekurrentin einge- reichten Unterlagen und zur neuen Veranlagung der Steuerperiode 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Dem Rekurs sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; sämtliche In- kasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Steuerperiode 2023 seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs un- verzüglich zu sistieren.

3 Urteil A 2026 33

E. 6 Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vollständigen Vorakten einzureichen, insbe- sondere a. den Revisionsentscheid vom 24. März 2026, b. sämtliche Eingaben der Rekurrentin im Revisions- und Einspracheverfahren, c. die am 20. April 2026 elektronisch eingereichte Steuererklärung 2023 samt Beilagen, d. sämtliche behördenintern beigezogenen Unterlagen, auf welche sich der an- gefochtene Entscheid stützt.

E. 7 Der Rekurrentin sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren.

E. 8 Urteil A 2026 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2023) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2023) werden abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen bis Rechtskraft des Revisionsentscheids wird abgewie- sen.
  3. Der Rekurrentin wird für den vorliegenden Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils).
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug (unter Beilage der Rekursschrift vom 11. Mai 2026 samt Beilagen), an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (unter Beila- ge der Rekursschrift vom 11. Mai 2026 samt Beilagen) sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 3 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 13. Mai 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Rekurrentin gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Rechtsabteilung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin weiter verfahrensbeteiligt: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Veranlagungsverfügungen 2023 (Revision / Ermessensveranlagung) A 2026 33

2 Urteil A 2026 33 A. Die A.________ AG reichte für das Jahr 2023 – wie bereits für zahlreiche Jahre zuvor – trotz mehrfacher Mahnungen keine ordnungsgemässen Steuererklärungen und Jahresrechnungen ein und wurde entsprechend mit Verfügungen vom 7. Januar 2026 nach Ermessen veranlagt. Nach Erhalt der Ermessensveranlagung am 9. Januar 2026 (gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post) liess die Steuerpflichtige zunächst die ordentliche Rechtsmittelfrist (30-tägige Einsprachefrist) verstreichen. Am 18. März 2026 deponierte sie bei der Steuerverwaltung ein "Revisionsgesuch", worin sie die Korrek- tur der Ermessensveranlagung verlangte sowie die Sistierung der Inkassomassnahmen. Mit Revisionsentscheid vom 24. März 2026 trat die Steuerverwaltung auf das Gesuch nicht ein, wobei sie insbesondere ausführte, die Gesellschaft habe die fehlende Einreichung der Steuererklärung 2023 selbst zu vertreten; der Gewinn von Fr. 400'000. sei überdies mit Blick auf die (nunmehr) bekannten Gewinne der Periode 2013 bis 2018 sowie des Jahres 2022 nicht willkürlich geschätzt worden. Die gegen den Revisionsentscheid vom 24. März 2026 gerichtete Einsprache vom 20. April 2026 – an welchem Datum die A.________ AG zudem erstmals eine unvollständige Steuererklärung für das Jahr 2023 einreichte – wies die Steuerverwaltung am 1. Mai 2026 ab. B. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Eingabe vom 11. Mai 2026 an das Ver- waltungsgericht des Kantons Zug (act. 1) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 1. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid auf einer aktenwidrigen und offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. 3. Die Sache sei zur neuen Beurteilung und Entscheidung auf korrekter Tatsachen- grundlage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung der von der Rekurrentin einge- reichten Unterlagen und zur neuen Veranlagung der Steuerperiode 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Dem Rekurs sei vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen; sämtliche In- kasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Vollstreckungsmassnahmen betreffend die Steuerperiode 2023 seien bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Rekurs un- verzüglich zu sistieren.

3 Urteil A 2026 33 6. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vollständigen Vorakten einzureichen, insbe- sondere a. den Revisionsentscheid vom 24. März 2026, b. sämtliche Eingaben der Rekurrentin im Revisions- und Einspracheverfahren, c. die am 20. April 2026 elektronisch eingereichte Steuererklärung 2023 samt Beilagen, d. sämtliche behördenintern beigezogenen Unterlagen, auf welche sich der an- gefochtene Entscheid stützt. 7. Der Rekurrentin sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 632.1) kann die steuer- pflichtige Person gegen einen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung in- nert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss ei- nen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind bei- zulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskom- mission schriftlich Beschwerde erheben. Er muss in der Beschwerde seine Begehren stel- len, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 140 Abs. 2 DBG). Nach § 75 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsge- richt die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteu- er. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschrif- ten des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (Art. 75 Abs. 2 VRG). 1.2 Der vorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) und die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) werden der einfacheren Lesbarkeit

4 Urteil A 2026 33 halber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) um- fasst. 2. Vorliegend ist strittig, ob die Steuerverwaltung zu Recht mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2026 das Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch der Steuerpflichtigen ab- gewiesen hat. 2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwal- tung üblicherweise in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 136 Abs. 2 StG; Art. 140 Abs. 3 DBG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und § 137 Abs. 1 StG; Art. 142 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 1 DBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 und §137 Abs. 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Per- son indessen bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur wegen offensichtlicher Un- richtigkeit anfechten. Praxisgemäss ist bereits im Einspracheverfahren der sog. Unrichtig- keitsnachweis mit einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen verbun- den. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungs- pflicht der kantonalen Behörden wieder auflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochte- ne Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (BGer 2C_741/2021 vom 11. Okto- ber 2021 E. 3.3.1; 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.4). Die Einsprache muss eine Be- gründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 132 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 DBG). Die Begründung ergibt sich in aller Regel aus der nachzureichenden Steuererklärung. Klassi- scherweise bedingt das Zurückkommen auf eine Ermessensveranlagung, dass die Steu- erpflichtige nunmehr vollumfänglich ihren Verfahrenspflichten nachträglich nachkommt, insbesondere vollständige und rechtskonforme Steuererklärungen und Buchhaltungsunter- lagen einreicht, andernfalls es bei der erfolgten Veranlagung sein Bewenden hat.

5 Urteil A 2026 33 2.3 Dies gilt umso mehr im Rahmen eines Revisions- oder Wiedererwägungsgesuchs: 2.3.1 Die Revision ist ein ausserordentliches (und überdies sogar subsidiäres) Rechts- mittel, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet. Eine Revision kommt nur in Frage, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die Steu- erbehörde bislang ihr bekannte solche Tatsachen oder Beweismittel rechtswidrig ausser Acht gelassen hat oder ein Verbrechen oder Vergehen ihre Verfügung beeinflusst hat (Art. 147 DBG; § 139 StG). 2.3.2 Eine Wiedererwägung ist – während der Einsprachefrist (BGer 2C_331/2019 vom

7. April 2020 E. 3.1) – möglich, wenn sich nachträglich erweist, dass eine von der Steuer- verwaltung vorgenommene Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig war (vgl. etwa analog BGE 151 II 345 E. 3.3.3.3). 2.3.3 Damit eine Ermessensveranlagung nachträglich im Zuge der Revision oder Wie- dererwägung aufgehoben werden könnte, müsste nach dem Ausgeführten (unter Aus- klammern der deliktischen Einwirkung, die hier mit keinem Wort geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist) mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln nachgewiesen werden können, dass die für das Jahr 2023 festgesetzten Steuerfaktoren ohne jeden Zweifel un- richtig waren. Die Steuerpflichtige muss aufzeigen, weshalb sie bei Aufwendung der zu- mutbaren Sorgfalt die fraglichen Beweismittel nicht bereits im Veranlagungs- oder Ein- spracheverfahren vorlegen konnte. 2.4 Angewandt auf den konkreten Fall ist festzuhalten was folgt: 2.4.1 Die Rekurrentin rügte in der Sache die Unrichtigkeit der von der Steuerverwaltung ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren, wobei sie selbst noch in ihrer Eingabe vom

20. April 2026 beantragte, es sei ihr erst eine Frist anzusetzen, um eine vollständige Steu- ererklärung nachzureichen. Eine korrekte Steuererklärung und Buchhaltung für das Jahr 2023 wurde bis dato nicht spontan und unaufgefordert eingereicht. 2.4.2 Bei dieser Ausgangslage liegen keine neuen Beweise vor, welche die offensichtli- che Unrichtigkeit der ursprünglichen Ermessensveranlagung vom 7. Januar 2026 belegen würden, die denn auch damals unangefochten geblieben ist. Die Schätzung der Steuer- verwaltung basierend auf der nunmehr bekannten Entwicklung des Eigenkapitals zwi- schen 2013 und 2018 sowie auf der Steuererklärung 2022 ist grundsätzlich plausibel.

6 Urteil A 2026 33 Die Steuerpflichtige legt zudem auch in keiner Weise dar, welche Tatsachen oder Beweise sie nicht zumutbarerweise bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Er- messensveranlagung vom 7. Januar 2026 hätte vortragen können. 2.4.3 Daraus folgt, dass die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen sind. Der Sachverhalt ist liquide. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich; in logischer Folge sind auch die Akteneinsichtsbegehren der Rekurrentin gegen- standslos. Aus demselben Grund erübrigt es sich, die Steuerverwaltung erneut zu begrüs- sen. Ihr ist mit diesem Entscheid Kenntnis von den erhobenen Rechtsmitteln zu geben. Irrelevant ist bei der geschilderten Sachlage, welche Zahlen die Steuerverwaltung allen- falls fälschlich in ihrem Einspracheentscheid wiedergab, zumal zentral im Stadium der Re- vision gar nicht mehr war, ob diese allenfalls offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt wurden, sondern ob neue Tatsachen vorgebracht werden konnten, die bis anhin von der Steuer- pflichtigen ohne Schuld nicht ins Verfahren hatten eingeführt werden können. 2.4.4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. 2.4.5 Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen wird abgewiesen. Für den Erlass solcher vorsorglicher Anord- nungen besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens auch vor der Rechtsmittelinstanz keine Rechtsgrundlage, wie die Steuerverwaltung bereits zutreffend ausgeführt hat. Auf ih- re Begründung diesbezüglich kann ohne Weiterungen verwiesen werden. 3. 3.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegen- den Partei auferlegt (§ 120 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Kosten werden aufgrund des Zeit- und Arbeitsaufwands, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie des Streitwerts (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt [Kosten VO; BGS 162.12]) vorliegend auf Fr. 3'000. festgelegt. Dies insbesondere mit Blick auf den Streitwert sowie den Aufwand, den die Rekurrentin dem Gericht mit ihren zahlreichen, wenn auch offensichtlich unbegründeten, Begehren verursacht hat.

7 Urteil A 2026 33 3.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Rekurrentin keine Parteientschädigung zu- zusprechen (§ 120 Abs. 3 StG und Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] im Umkehrschluss).

8 Urteil A 2026 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer 2023) und der Rekurs (bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern 2023) werden abgewiesen. 2. Das Gesuch um Sistierung sämtlicher Inkasso-, Bezugs-, Betreibungs- und Voll- streckungsmassnahmen bis Rechtskraft des Revisionsentscheids wird abgewie- sen. 3. Der Rekurrentin wird für den vorliegenden Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils). 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweize- rischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug (unter Beilage der Rekursschrift vom 11. Mai 2026 samt Beilagen), an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern (unter Beila- ge der Rekursschrift vom 11. Mai 2026 samt Beilagen) sowie – zum Vollzug von dessen Ziffer 3 – im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Mai 2026 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am